Satzung

Satzung des Fördervereins Ausbildungszentrum Kirchenburgen

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.8.2008 in Lohfelden. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am  Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Registriernummer VR 4672, am 11.12.2008.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Schirmherrschaft
Der Verein führt den Namen „Förderverein Ausbildungszentrum Kirchenburgen“ und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ Sitz des Vereins ist Kassel. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Die Schirmherrschaft übernimmt der Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Prof. Dr. Martin Hein.

§ 2 Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bildung, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Religion und internationaler Gesinnung. in Partnerschaft mit der Evangelischen Kirche A.B. (Augsburgischen Bekenntnisses) in Siebenbürgen will der Verein zur Qualifizierung von Fachkräften in den bauhandwerklichen Berufen und damit zugleich zum Erhalt der Kirchenburgen in Siebenbürgen als Teil des kulturellen Erbes in Europa beitragen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
• durch die Gewinnung handwerklicher Fachkräfte, die sich am Aufbau eines bauhandwerklichen Ausbildungszentrums in Siebenbürgen beteiligen;
• durch Unterstützung der Evangelischen Kirche A.B. bei Organisation und Finanzierung von Ausbildungskursen und Lehrgängen sowie für Erhaltungsmaßnahmen an den Kirchenburgen in Siebenbürgen;
• durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und Spendensammlungen in Deutschland;
• durch die Organisation partnerschaftlichen Austauschs zwischen Fachkräften und Auszubildenden aus Deutschland und Rumänien;
• durch die Beteiligung an internationalen Förderprogrammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sowie kirchliche Zwecke im Sinne seiner Zielsetzung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer zweckgebundenen Rücklage zur Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele zugeführt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf mündlichen oder schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
(3) Eine Mitgliedschaft kann als stimmberechtigtes Mitglied oder als Fördermitglied ausgeübt werden. Die Art der Mitgliedschaft bestimmt sich nach dem Aufnahmeantrag. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten ausschließlich ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages durch eine Verpflichtungserklärung eigenständig.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstands sowie des/der Kassenprüfer/s
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
f. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3) Der Vorstand lädt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher zur Mitgliederversammlung ein. Diese tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Rechnungsprüfung
Die Prüfung des finanziellen Gebarens des Vereins erfolgt durch gewählte Kassenprüfer oder durch eine treuhänderische Prüfstelle. Über die Prüfung wird jährlich ein schriftlicher Bericht erstattet, der auf der Mitgliederversammlung verlesen und zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vor Eintragung des Vereins im Vereinsregister vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Kassel, den 26. August 2008